Kreisverkehr und Fußgänger

Bei einem Kreisverkehr überqueren auch Fußgänger die dort einmündenden Straßen. Deren Vorrang ist gesetzlich nicht explizit geregelt, er ergibt sich nur aus allgemeinen Vorschriften:

Biegt man aus dem Kreisverkehr herausfahrend nach rechts ab, so muß man auf Fußgänger besondere Rücksicht nehmen und notfalls warten (§ 9 Abs.3 Satz 3 StVO).

Nicht genau geregelt ist der Fall, wenn Fußgänger unmittelbar vor dem Einfahren in den Kreis queren:Natürlich ist hier stets mit Fußgängern zu rechnen. Die Rücksicht auf Fußgänger ergibt sich aus der allgemeinen Grundregel des § 1 der StVO, wonach ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht geboten ist. Geht der Fußgänger  über die Fahrbahn, darf man ihn nicht gefährden (§ 1 Abs.2 StVO), muß also zwangsläufig anhalten.

Befindet sich am Kreisverkehr ein markierter Fußgängerüberweg „Zebrastreifen“( § 41 Abs.3 Ziffer 1 Zeichen 293 StVO ) , so hat ein Fußgänger natürlich absoluten Vorrang . Dann muß man immer rechtzeitig anhalten, um ihm das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

Radfahrer, die dem Kreisverkehr folgen haben Vorfahrt wie alle anderen Fahrzeuge innerhalb des Kreisverkehrs. Wie bei jeder anderen Einmündung gehört der Radweg zur vorfahrtberechtigten Straße dazu.

5 thoughts on “Kreisverkehr und Fußgänger

  1. Es wäre sinnvoll, zu erwähnen, dass Radfahrer auch Vorrang nach (§ 9 StVO) gegenüber aus dem Kreisverkehr ausfahrenden Fahrzeugen haben.

  2. Es wäre mal zu klären, dass im Kreis das Rechtsfahrgebot gilt.
    Eine Ausnahme sind Fahrzeuge, wie LKW und Omnibusse die den Kreis befahren auf Grund ihrerer Abmessungen.
    Ebenfalls ein Überholverbot.
    Das Ausfahren regelt sich nach Pragraph 9 Abs.3

  3. Zu: Radfahrer, die dem Kreis folgen haben Vorfahrt….
    Gerade außerorts wird den Radfahrern am Kreis oft die Vorfahrt genommen. Dies ist dann der Fall, wenn der „Radweg“ vor dem Zeichen Vorfahrt gewähren die Fahrbahn kreuzt und wird durch ein kleines Vorfahrt gewähren verdeutlicht. Ich denke auch innerorts ist das so, wenn das Schild vom Kreisverkehr nach dem Radweg steht.
    Das gilt allerdings nicht für den Abbieger. Der muss als Abbieger warten! Ich glaube es gibt da aber eine Entfernung ( 4m? ), nach der es keine Wartepflicht mehr gibt !?

  4. Eine Anmerkung noch zu dem Fußgänger, der vor mir am Kreis steht und die Fahrbahn überqueren will. Der Fußgänger hat keine Vorfahrt und auch keinen Vorrang. Natürlich darf ich ihn nicht umfahren, aber eigentlich muss er warten bis die Fahrzeuge weg sind.
    Anders verhält es sich mit den Radfahrern, die Vorfahrt haben können ( siehe den Kommentar oben )

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