Ein Überholverbot durch Verkehrszeichen kann grundsätzlich nur durch das entsprechende Verkehrszeichen „Aufhebung“ beendet werden. Das Überholverbot gilt somit auch hinter einer Kreuzung oder Einmündung weiter, auch wenn dort kein neues Schild steht. Allerdings kann ein anderer Verkehrsteilnehmer, der in diese Straße mit dem Überholverbot eingebogen ist, nicht bestraft werden. Quelle: § 41 Abs.7 StVO, Zeichen 278 bis 282.
Nur in wenigen Fällen wird das Ende der Überholverbots-Strecke nicht angezeigt:
– wenn das Überholverbot zusammen mit einem Gefahrzeichen aufgstellt war
-wenn sich unter dem Schild „Überholverbot“ ein Zusatzschild mit Angabe der Länge der Verbotsstrecke befand