Radarfalle kurz hinter Ortseingangs-Schild: Verwaltungsvorschriften sehen oft vor, dass Geschwindigkeitsmessungen erst 150 m hinter den betreffenden Verkehrszeichen durchzuführen sind. Die StVO enthält dazu keine Regelung. Das Oberlandesgericht Celle hat dazu entscheiden, dass die Messung auch gültig ist, wenn sie nicht der Verwaltungsvorschrift entspricht (OLG Celle Aktenzeichen 311 SsRs 114/11).