Der Verkehrsberuhigte Bereich wird manchmal juristisch nicht ganz korrekt auch als „Spielstrasse“ bezeichnet: In einem verkehrsberuhigten Bereich darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Schrittgeschwindigkeit ist das Tempo eines Fußgängers, also höchstens 7 km/h . Es spielt keine Rolle, ob jeder Tacho das auch anzeigt.
Die Rechtsprechung zieht die Grenze neuerdings bei 10 km/h. Dieses Tempo kann gerade noch als Schrittgeschwindigkeit angesehen werden. Örtliche Gegebenheiten spielen keine Rolle.
Quelle: Urteil Oberlandesgericht Naumburg (Aktenzeichen 2 Ws 45/17)