Viele unserer Autobahnen besitzen 3 Fahrstreifen. Dann stellt sich die Frage ob man mt einem schnellen PKW durchgängig auf dem mittleren Fahrstreifen fahren darf oder ob auch hier das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO gilt. Die Antwort steht versteckt in § 42 Abs. 6 Buchstabe d der StVO unter dem Thema „Leitlinie“:
„Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen so markiert, dann darf der mittlere Fahrstreifen dort durchgängig befahren werden, wo – auch nur hin und wieder– rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt.“
Der Begriff des „hin und wieder“ ist durch die Rechtsprechung wie folgt präzisiert worden:
– Oberlandesgericht Celle: 20-Sekunden – Regel: Wenn man 20 Sekunden auf dem rechten Fahrstreifen fahren könnte bis zum Ausscheren zwecks Überholen des nächsten Fahrzeugs, so muß man „zwischendurch“ auf den rechten Fahrstreifen wechseln. Quelle: Urteil Oberlandesgericht Düsseldorf Aktenzeichen 2 Ss(Owi)318/89 -(Owi)93/89 II
-Oberlandsgericht Hamm: Wenn man eine Strecke von 500 m , also von einem Strecken-Kilometerschild zum nächsten- rechts fahren könnte, so muß man den rechten Fahrstreifen benutzen.
Folge laut Bußgeldkatalog: Auf Autobahn nicht rechts gefahren mit Behinderung: 80 €, 1 Punkt
Diese Regeln gelten für normale Verkehrsverhältnisse, natürlich nicht im Stau oder wenn sich Fahrzeugschlangen gebildet haben und die Verkehrsdichte dies rechtfertigt (7 Abs.1 StVO).