An den meisten Kreisverkehren sind auch Fußgänger unterwegs, die die einmündenden Straßen überqueren müssen. Soweit dort kein Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) ist, gelten dieselben Regeln wie auch sonst an
Kreuzungen und Einmündungen: Wer aus dem Kreis herausfährt, muss gemäß § 9 StVO besondere Rücksicht nehmen und notfalls warten. Hier gilt also die Regel wie beim Abbiegen. Bevor man in den Kreis einfährt gilt gegenüber Fußgängern der allgemeine Sorgfaltspflicht aus § 1 StVO.