Fußgänger am Kreisverkehr

004An den meisten Kreisverkehren sind auch Fußgänger unterwegs, die die einmündenden Straßen überqueren müssen. Soweit dort kein Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) ist, gelten dieselben Regeln wie auch sonst an
Kreuzungen und Einmündungen: Wer aus dem Kreis herausfährt, muss gemäß § 9 StVO besondere Rücksicht nehmen und notfalls warten.  Hier gilt also die Regel wie beim Abbiegen. Bevor man in den Kreis einfährt gilt gegenüber Fußgängern der allgemeine Sorgfaltspflicht aus § 1 StVO.

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