Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 30 % überschreitet, haftet trotz Vorfahrt mit einem Drittel wenn der Wartepflichtige vorsichtig in die Kreuzung eingefahren ist. Quelle: Urteil Oberlandesgericht München, Aktenzeichen 10 U 4938/12.
Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 30 % überschreitet, haftet trotz Vorfahrt mit einem Drittel wenn der Wartepflichtige vorsichtig in die Kreuzung eingefahren ist. Quelle: Urteil Oberlandesgericht München, Aktenzeichen 10 U 4938/12.