Es ist unzulässig, zur Überwachung des Bewegungsprofils eines Fahrzeugs unbemerkt einen GPS Empfänger zu installieren, z. B. um Privatfahrten eines Mitarbeiters zu entlarven oder vorsorglich für den Fall daß das Fahrzeug gestohlen wird. Das Bundesdatenschutzgesetz verbietet einen solchen Eingriff in die Privatsphäre, außer in notwehrähnlichen Situationen. Quelle: Urteil Bundesgerichtshof , Aktenzeichen 1 StR 32/13.