Kolonnenspringen erhöht Haftungsrisiko

Hinter einem LKW bildete sich eine längere Fahrzeugkolonne. Ein Fahrer überholte von hinten kommend nach und nach einzelne Fahrzeuge. Dabei scherte eine unaufmerksame Fahrerin zum Überholen aus und es kam zur Kollision. Der Kolonnenspringer hat zwar keine Verkehrsvorschrift verletzt, muß aber trotzdem 20 % des Schadens zahlen (seine Haftpflichtversicherung). Dies ergibt sich aus der sogenannten Betriebsgefahr . Ein „Idealfahrer“ hätte das stets gefahrgeneigte Kolonnenspringen unterlassen.

Quelle: Urteil Oberlandesgericht München (Aktenzeichen 10 U 4448/16)

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