In Deutschland gibt es 15 Millionen Diesel-Fahrzeuge, die wegen des Ausstoßes von Stickstoffdioxid in Verruf geraten sind, nachdem noch vor wenigen Jahren der Diesel als besonders umweltfreundlich galt . Halter von Diesel-Fahrzeugen bis Euro 4 haben jedoch zur Zeit schlechte Karten: Die Rechtsprechung weist bisher alle Klagen ab, z.B. das Bundesverwaltungsgericht mit seinen richtungsweisenden Urteilen vom 27.2.2018 (Aktenzeichen 7 C 26.16 und 7 C 30.17 bezüglich Stuttgart) . Den Betroffenen nützt es kaum, daß die Urteile
– juristisch höchst fragwürdig sind , weil grundlegende Gesetze wie z.B § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz nicht einmal behandelt wurden. Nach dieser Bestimmung darf der Staat einen begünstigenden Verwaltungsakt nur ausnahmweise zurücknehmen oder einschränken (hier die Zuslassung zum Straßenverkehr durch das Straßenverkehrsamt) und falls doch ist eine Entschädigung zu zahlen. Dieser Vertrauensgrundsatz ist bzw. war ein Grundelement des demokratischen Rechtsstaates.
- die Urteile unterstellen, es würde kein unzumutbarer Wertverlust eintreten, da die betroffenen Fahrzeuge mit Euro 5 – Norm mit Blick auf ihr „hohes Alter“ ( vor 31.8.2014 zugelassen) ohnehin nur noch geringen Restwert haben.
- die Urteile prognostizieren, daß es marktwirtschaftlich nicht zu einem allgemeinen Preiseinbruch für Diesel-PKW kommen werde. Letzteres hat sich als eine völlige Fehleinschätzung erwiesen.
- die Urteile sehen das Versäumnis der betroffenen Halter von Diesel-Fahrzeugen darin, die ab 1.1.2010 laut EU-Richtlinie 2008/50 EG gültigen Grenzwerte für Stickstoffdioxid nicht gekannt zu haben. Eine Verpflichtung der Zulassungsstellen (Straßenverkehrsämter), diese komplizierte Regelungen zu kennen und im Zulassungsverfahren darauf hinzuweisen, sieht das Bundesverwaltungsgericht nicht. Das Gericht geht auch nicht auf die fehlende Aufklärung durch die Automobilhersteller ein.
- Verstöße werden mit 80 € Bußgeld geahndet.
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