Vor Grundstücksein- und -ausfahrten darf nicht geparkt werden, auf schmalen Fahrbahnen auch nicht auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Dies ist so im Wortlaut des § 12 Abs.3 Ziffer 3 StVO geregelt. Manch ein Grundstückseigentümer ist genervt, wenn er nicht zügig in sein Grundstück einfahren kann, sondern dazu rangieren muß. Dieses freilich lästige Rangieren ist jedoch durchaus zumatbar, und zwar bis zu 3 mal. Quelle: Urteil Bundesverwaltungsgericht, AZ 3 C 7.17
seit 7 Jahren behindert mich mein Nachbar, indem er meine Grundstückszufahrt zuparkt. Die Straße ist schmal (§ 12 Abs.3 Ziffer 3 StVO). Auch wird durch das Parken der fließende Verkehr zum Stillstand gebracht.
Offensichtlich geht es dem Ordnungsamt darum, die intern beschlossene Duldung des Parkens durch den Nachbarn auf der Straße durch Verkehrszeichen amtlich zu machen.