Warnung vor Radarfallen: Die StVO verbietet nach §23 (1c)
[…] ein technisches Gerät [..] [zu] betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
Durch die StVO-Reform vom April 2020 ist die Rechtslage nun geklärt: Unter das Verbot fallen auch Apps auf Smartphones und Navis, die auf Blitzer aufmerksam machen. Auch eine Smartphone-Software als App (z.B. blitzer.de) mit GPS Verbindung fällt unter dieses Verbot . (Quelle: Beschlüsse Oberlandesgericht Celle vom 3.11.2015, AZ: 2 Ss OWi 313/15 und Oberlandesgericht Rostock vom 22.2.2017, AZ: 21 Ss Owi 38/17 )
Ahndung: 75 € Bußgeld und 1 Punkt in Flensburg , evtl. auch noch die Beschlagnahme des Gerätes. . Die Vorschrift wird allerdings unterlaufen, und zwar unter dem Tarnbegriff „Gefahrenstellen“.