für das Parken vor Kreuzungen gelten besondere Regeln:
- normalerweise gilt es , vor und hinter der Kreuzung oder Einmündung einen Abstand von 5 Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten einzuhalten .( Quelle: Text § 12 Abs. 3 Ziffer 1 StVO)
- verläuft rechts neben der Fahrbahn ein baulich angelegter Radweg, beträgt der Mindestabstand vor der Kreuzung acht Meter gerechnet von den Schnittpunkten oder fünf Meter gerechnet vom Beginn der Bordsteinrundung. (Quelle: StVO – Änderung zum 28.4.2020) Ob diese neue Vorschrift wirklich gültig ist, bleibt alldings abzuwarten, da dem Verkehrsminister dabei ein Formfehler unterlaufen ist.