für das Parken vor Kreuzungen gelten besondere Regeln:
- normalerweise gilt es , vor und hinter der Kreuzung oder Einmündung einen Abstand von 5 Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten einzuhalten .( Quelle: Text § 12 Abs. 3 Ziffer 1 StVO)
- verläuft rechts neben der Fahrbahn ein baulich angelegter Radweg, beträgt der Mindestabstand vor der Kreuzung acht Meter gerechnet von den Schnittpunkten . (Quelle: § 12 Abs. 3 StVO – Änderung zum 28.4.2020)