Eine Vollbremsung wegen eines Tieres kann leicht einen Auffahrunfall verursachen. Die StVO erlaubt eine Vollbremsung nur bei einem zwingenden Grund (§ 4 Abs. 1 Satz 2). Zum Begriff „zwingender Grund“ gibt es Auslegungen durch die Rechtsprechung, z.B. bei Vollbremsung wegen einer Taube: Auf freier Strecke ist eine Vollbremsung nicht gerechtfertigt, (Urteil Landgericht Karlsruhe 9 S 117/09). Erfolgt die Vollbremsung aber kurz nach dem Anfahren beider Fahrzeuge, so trägt der Aufgefahrene eine Teilschuld, weil man generell mit Gegenständen auf der Fahrbahn rechnen muss und er den erforderlichen Mindestabstand nicht eingehalten hat. ( Urteil Amtsgericht Solingen AZ 10 C 49/03)
Ein Autofahrer hatte wegen eines Fuchses, der auf die Fahrbahn zulief aus ca. 60 km/h eine Vollbremsung gemacht und dadurch einen Auffahrunfall verursacht. Das Amtsgericht Pfaffenhofen stufte den Fuchs als kleines Tier ein, das nicht zu einer Vollbremsung berechtige (Urteil 1 C 130/22).
Ebenso wurde ein Eichhörnchen als Kleintier eingestuft das keine Vollbremsung rechtfertigt ( Urteil Amtsgericht Ravensburg AZ 2 O 344/19).
Eine Vollbremsung wegen eines Hundes ist meistens gerechtfertigt, jedenfalls bei großen Hunden. (Landgericht Landau AZ 2 O59/88) , (OLG Nürnberg 8 U 959/84 bei Schäferhund )
Bei kleineren Hunden ist die Rechtsprechung differenzierter, bei einem Dackel sah das Kammergericht Berlin die Vollbremsung als gerechtfertigt an (AZ 12 U 9571/98)
Bei einer Vollbremsung wegen einer Katze ist die Rechtsprechung uneinheitlich, innerhalb einer Ortschaft eher gerechtfertigt als außerorts.