Im Sinne der StVO ist ein Bordstein dann abgesenkt, wenn er – begrenzt auf einen Einmündungsbereich – soweit tiefergelegt ist , daß immer noch ein kleiner Höhenunterschied zur Fahrbahn besteht. Ist der Bordstein dagegen in seinen gesamten Verlauf tief verlegt, so handelt es sich nicht um einen „abgesenkten“ im Sinne der StVO.
Quellen: Urteile Oberlandesgericht Köln und Kammergericht Berlin.
Die Verhaltensregeln ergeben sich aus § 10 StVO: Wer über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn einfährt, muß sich praktisch genauso verhalten wie beim ausfahren aus einem Grundstück. Dis bedeutet, er ist wartepflichtig gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern. Das gilt auch, wenn sich gegenüber eine „normale“ Einmündung befindet im Verhältnis zu Verkehrsteilnehmern, die von dort kommen und z.B. Linksabbieger sind.
Wenn jedoch zusätzlich zu dem vorhandenen abgesenkten Bordstein dort das Schild 205 „Vorfahrt gewähren“ steht, so tritt die Besonderheit aus § 10 StVO rechtlich zurück, es gelten die Regeln einer normalen Kreuzung. Quelle: Amtliche Begründung zur Änderung des § 10 StVO, Verkehrsblatt vom 1.9.1997. Der links abbiegende Gegenverkehr muß also unterscheiden: Er hat nur dann Vorrang vor dem über den abgesgenkten Bordstein Herausfahrenden, wenn dort kein Schild 205 von der Rückseite zu sehen ist.