Eine vorfahrtberechtigte Straße kann allein damit eingerichtet werden, daß auf den einmündenden Straßen die Verkehrszeichen 205 „Vorfahrt gewähren“ oder 206 „Halt! Vorfahrt gewähren!“ aufgestellt sind. Diese sind nämlich Vorschriftzeichen.
Deren Gegenstücke, die Verkehrszeichen 301″Vorfahrt“ und 306 „Vorfahrtstraße“ sind reine Richtzeichen , die nur der Orientierung und der Flüssigkeit des Verkehrs dienen. Steht Zeichen 205 allein, so verpflichtet es aus seiner selbständigen Bedeutung heraus zum Warten und schafft, gleichsam als Reflex, den anderen Straßen die Vorfahrt.
Quelle: Urteil Oberlandesgricht Köln in Verkehrsrechtssammlung Band 86 Seite 94.
Die Verkehrsschilder 301 und 306 an fast jeder Kreuzung in Deutschland sind eine Hauptursache des deutschen Schilderwaldes. Unsere Nachbarländer Österreich und Frankreich zeigen, daß man innerorts weitgehend ohne diese Verkehrszeichen auskommt: Die einmündende wartepflichtige Straße von rechts erhält nämlich eine deutlich sichtbare Haltlinie bzw. Wartelinie direkt am Einmündungsbreich. Der Fahrer auf der bevorrechtigten Straße orientiert sich daran und kann dadurch auch zügig fahren ohne durch das „fehlende Vorfahrtschild“ unsicher zu sein. Zusätzlich kann der Vorfahrtberechtigte die Vorfahrt-nehmenden Schilder am Ende der einmündenden Straße auch an Ihrer dreickigen bzw achteckign Form „von hinten“ einwandfrei erkennen.
Sehr interessant. Ich hatte diese Regelung (ohne 301 oder 306) nicht für möglich gehalten.
Hier https://goo.gl/maps/7EAGKFv58jb1QRPH7 ist es so beschildert. Radfahrer, die gegen die Einbahnstraße fahren, müssen an deren Ende die Vorfahrt gewären. Für Verkehrsteilnehmer aus anderen Richtungen ist dies nicht ersichtlich.