Falschparker vor Grundstückszufahrt

Vor Grundstücksein- oder ausfahrten ist das Parken gemäß § 12 Abs.3 StVO verboten . Manchmal entsteht Streit weil das parkende Fahrzeug  teilweise in die Grundstückszufahrt ragt . Manche Grundstückseigentümer möchten dann „aus Prinzip“ abschleppen lassen. Anwohner dürfen einen Falschparker jedoch nur dann aus ihrer Einfahrt abschleppen lassen, wenn er die Zufahrt zum eigenen Grundstück ganz unmöglich macht. Das gilt auch, wenn der Falschparker auf gekennzeichneten Sperrflächen steht.

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