Eine Geschwindigkeitsbegrenzung, die auf der Straße vor an der Zufahrt zu einem außerörtlichen Kreisverkehr angebracht ist, wirkt nicht für die Weiterfahrt nach dem Verlassen des Kreisverkehrs. Quelle: Urteil Oberlandesgericht München, Aktenzeichen 24 U 252/09. Das gilt also auch, wenn man nach dem Kreis „geradeaus“ weiterfährt.
Nach meiner Meinung liegt keine eindeutige Aussage in der STVO vor.
Meistens befinden sich Kreisverkehre innerhalb geschlossener Ortschaften.
Daher bleibt bei der Geschwindigkeit für geschlossenene Ortschaften.
Eine Geschwindigkeit ausserhalb wrd durch Z.274 und Z 278 aufgehoben.
Mit der Ausnahme wenn durch ein Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angeben ist.
Das Gefahrzeichen in Verbindung mit Z 274 bedeutet auch nur eine bestimmte Strecke, wenn die Gefahrenstelle nicht mehr besteht.
Mit einer Einmündung endet kein Streckeverbot.
Der Kreis begründet kein Streckeverbot