Wenn durch ein vorausfahrendes Fahrzeug ein Stein von der Fahrbahn aufwirbelt wird und beim nachfolgenden die Frontscheibe beschädigt, muß der Vorausfahrende meist nicht für diesen Schaden aufkommen. Es handelt sich juristisch um ein unabwendbares Ereignis.
Quelle: Urteil Landgericht Heidelberg Aktenzeichen 5 S 30/11