Wenn es beim Einparken mittels Einparkautomatik zu einer Fahrzeugberührung mit Schaden kommt, kann sich der Einparker nicht auf die Einparkautomatik herausreden. Er ist und bleibt der allein verantwortliche Fahrzeugführer. Quelle: Urteil Amtsgericht Gelsenkirchen, Aktenzeichen 427 C 74/15