Kommt es durch grobe Fahrlässigkeit zu einem Schaden, so muß man die Versicherungsarten unterscheiden:
- die Schäden Anderer werden aus der Haftpflicht reguliert, hier spielt es keine Rolle, ob grobe Fahrlässigkeit vorlag.
- Wird das eigene Fahrzeug durch grobe Fahrlässigkeit beschädigt, so kann die Versicherung die Zahlung gemäß § 61 Versicherungsvertragsgesetz verweigern. Die Versicherung kann aber in den Versicherungsbedingungen auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit verzichten , das ist bei neuen Verträgen oft der Fall. Bei älteren verträgen muß der Kunde aber wegen dieser Klausel nachverhandeln.
- Bei der Abgrenzung, ob einache oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, git es oft Streit. Für einfache Fahrlässigkeit spricht ein Augenblicksversagen, für grobe Fahrlässigkeit , wenn jemand die übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt (Quelle: Urteil Bundesgerichtshof , Aktenzeichen IV ZR 173/01), Beispiele: rote Ampel übersehen, Stoppschild missachtet, Navi während der Fahrt betätigt, telefonieren während der Fahrt (ohne Freisprecheinrichtung)