Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von über 30 km/h innerorts oder von über 40 km/ außerorts ist laut Bußgeldkatalog neben dem Bussgeld ein Fahrverbot von mindestens einem Monat fällig. Dies gilt grundsätzlich auch in dem Fall, wenn der oder die Betroffene den Führerschein unbedingt beruflich braucht und ein Fahrverbot die berufliche Existenz kostet oder gefährdet.
Quelle: Urteil Oberlandesgericht Karlsruhe , AZ: 2 RB 8 SS 229/19
Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Bussgeldbescheides wirksam.
Wenn in den letzten zwei Jahren vor dem Bussgeldbescheid kein anderes Fahrverbot verhängt worden war, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, daß das Fahrverbot jedoch erst mit der Abgabe des Führerscheins -spätestens nach 4 Monaten- beginnt. So haben Betroffene oft wenigstens noch die Möglichkeit, ihr Fahrverbot in einen passenden Zeitraum zu legen.