Kinder haften laut Bürgerlichem Gesetzbuch ab 7 Jahren für Schäden, die sie verursachen. Voraussetzung ist aber, daß das Kind die erforderliche Einsicht haben konnte ,daß es in irgendeiner Weise für sein Verhalten zur Verantwortung gezogen werde könne. Beispiele:
- das Kind läuft vor ein Fahrrad
- ein Radfahrendes Kind fährt eine Fußgängerin an
- ein Kind zerkratzt mit einem Steinchen ein parkendes Auto
Bei einem Verkehrsunfall eines Kindes mit einem Kraftfahrzeug oder Schienenbahn haftet ein Kind aber erst ab 10 Jahren.
Ist das Kind 10 Jahre alt oder älter, so kommt eine Teilschuld des Kindes in Betracht, Beispiel: Ein zehnjähriger Junge geht zwischen geparkten Fahrzeugen auf die Fahrbahn und wird dort erfasst. Quelle: Urteil Landgericht Nürnberg-Fürth 8 O 7410/21