Verschleierung des Gesichtes

Das Gesicht einer jeden Fahrerin muß  klar erkennbar bleiben, weil Verkehrsverstöße sonst kaum geahndet werden können.  Ein Schleier, der praktisch nur einen Sehschlitz offen läßt , verhindert dies. In Anbetracht der zunehmenden Zahl von Fahrerrinnen  aus dem muslemischen Kulturkreis sah sich der Gesetzgeber zu dieser StVO Novelle ab Oktober 2017 veranlaßt. Quelle: Die neue Bestimmung des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO:

Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Geicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist…

Der Helm beim Motorradfahren fällt ausdrücklich nicht unter das Verbot.

Zuwiderhandlungen sind mit 60 € Bußgeld bedroht .

Das Bundesverfassungsgericht hat die Eilklage einer verschleierten Muslima , die -wie zu vermuten war –  mit Rassismus und Diskriminierung begründet wurde, im März 2018 zurückgewiesen.

Ähnlich hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf (AZ 6 L 2150/20) entschieden: Die Verkehrssicherheit sei höher zu bewerten, denn Verkehrsverstöße können sonst kaum geahndet werden, zudem könne das Kopftuch verrutschen und die Rundumsicht der Fahrerin einschränken.

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