Wer über einen abgsenkten Bordstein hinweg auf eine Straße einfahren will, ist grundsätzlich wartepflichtig (§ 10 StVO) ohne daß es irgendwelcher Schilder bedarf. Der Querverkehr hat demnach immer Vorfahrt.
Befindet sich gegenüber eine weitere Einmündung so stellt sich zwischen diesen beiden Fahrzeugen die Frage des Vorranges: Wenn beide Straßen das Schild „Vorfahrt gewähren“ haben, so ist es wie bei jeder anderen Kreuzung. Ist bei der Straße mit dem abgesenkten Bordstein aber kein Schild, so ist der hier Herausfahrende absolut wartepflichtig bis zuletzt, also wie beim Herausfahren aus einem Grundstück.
Wenn hier auf der anderen Seite also Gegenüber Z.205 Vorfahrt gewähren stet, bedeutet dies , die Regelung durch Verkehrszeichen gehen allgemeinen Regeln vor.